Diese Aussagen stimmten mit den Angaben in den Akten überein, insbesondere mit den Radaraufnahmen, und seien vollständig glaubwürdig (pag. 203 f.). Wie sich aus den Akten und insbesondere aus den Aussagen des Beschuldigten in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ergebe, habe dieser bei seinem früheren Arbeitgeber eine Anstellung in leitender Position innegehabt. Seine Arbeitszeit sei manuell, auf fünf bis zehn Minuten genau, von ihm selber erfasst worden. Die Rapporte seien jeweils am Monatsende ausgedruckt und unterschrieben worden.