Ebenfalls nicht ersichtlich sei, inwiefern die Sicherstellung der Motorradjacke des Beschuldigten ein belastendes Element sein solle. Der Beschuldigte habe immer eine gleichbleibende und glaubwürdige Darstellung bezüglich der Verwendung des Motorradzubehörs geliefert. Die Motorradjacke sei das eine oder andere Mal Kaufinteressenten ausgeliehen worden. Der Helm und die Schuhe hingegen seien aus offensichtlichen Gründen der Hygiene und der Grösse nie ausgeliehen worden. Diese Aussagen stimmten mit den Angaben in den Akten überein, insbesondere mit den Radaraufnahmen, und seien vollständig glaubwürdig (pag.