Es sei nur schwer verständlich, inwiefern die zwei am Schluss des Formulars angebrachten Sätze in irgendeiner Weise geeignet wären, als Schuldanerkennung des Beschuldigten für die ihm vorgeworfenen Anschuldigungen verstanden zu werden. Im Gegenteil, diese ersten Aussagen – so beschränkt sie auch seien – würden genau den Gegebenheiten sowie den späteren Aussagen des Beschuldigten und den übrigen Angaben in den Akten entsprechen (pag. 202 f.). Ebenfalls nicht ersichtlich sei, inwiefern die Sicherstellung der Motorradjacke des Beschuldigten ein belastendes Element sein solle.