Zudem habe es sich um einen Zeitraum gehandelt, während dem der Beschuldigte sein Motorrad nachweislich zum Verkauf ausgeschrieben gehabt habe und viele Kaufinteressenten das Motorrad zur Probe gefahren seien. Die Angaben des Beschuldigten auf dem Formular, für welche übrigens nur sehr beschränkt Platz zur Verfügung gestanden habe, machten vollumfänglich Sinn. Es sei nur schwer verständlich, inwiefern die zwei am Schluss des Formulars angebrachten Sätze in irgendeiner Weise geeignet wären, als Schuldanerkennung des Beschuldigten für die ihm vorgeworfenen Anschuldigungen verstanden zu werden.