Schliesslich reicht die Berufungsführerin mit Berufungsbegründung vom 13. Juni 2018 die Stellungnahme der Kantonspolizei Bern zur Argumentation des Beschuldigten betreffend die Weisungskonformität der Geschwindigkeitsmessung (pag. 180 ff.) ein und macht geltend, der Bericht belege, dass die Geschwindigkeitsmessung nicht in einer Kurve durchgeführt worden sei und somit nicht gegen die ASTRA-Weisungen verstossen habe (pag. 176 f.). 9.2.2 Beschuldigter