Es seien keine «unüberwindbaren» bzw. «erheblichen» Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten ersichtlich. Die nachträglichen Schilderungen des Beschuldigten stellten vielmehr eine bloss theoretische Möglichkeit des Andersseins dar, welche als solche nicht geeignet sei, gewichtige Zweifel an seiner – auf starken Belastungsindizien basierenden – Täterschaft zu begründen (pag. 176). Schliesslich reicht die Berufungsführerin mit Berufungsbegründung vom 13. Juni 2018 die Stellungnahme der Kantonspolizei Bern zur Argumentation des Beschuldigten betreffend die Weisungskonformität der Geschwindigkeitsmessung (pag.