Im Verlauf des Verfahrens habe er auf unglaubhafte Art und Weise seine Aussagen angepasst und eine kaum überprüfbare und wenig überzeugende bzw. sogar unmögliche Version vorgebracht, die gestützt auf die objektiven Beweismittel (insbesondere Arbeitszeiterfassung) als widerlegt gelten müsse. Es seien keine «unüberwindbaren» bzw. «erheblichen» Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten ersichtlich.