Zusammenfassend könne deshalb festgestellt werden, dass die Haltereigenschaft im vorliegenden Fall von Beginn an ein Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten dargestellt habe, wobei er selbst nicht habe auszuschliessen vermocht, der fehlbare Lenker gewesen zu sein. Im Verlauf des Verfahrens habe er auf unglaubhafte Art und Weise seine Aussagen angepasst und eine kaum überprüfbare und wenig überzeugende bzw. sogar unmögliche Version vorgebracht, die gestützt auf die objektiven Beweismittel (insbesondere Arbeitszeiterfassung) als widerlegt gelten müsse.