Auch diesbezüglich habe der Beschuldigte keine plausible Erklärung geliefert. Zusammenfassend könne deshalb festgestellt werden, dass die Haltereigenschaft im vorliegenden Fall von Beginn an ein Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten dargestellt habe, wobei er selbst nicht habe auszuschliessen vermocht, der fehlbare Lenker gewesen zu sein.