An dieser Feststellung vermöge auch die Rechnung von F.________ (Onlineportal) vom 30. August 2016 (gut zwei Monate nach der Tatbegehung) nichts zu ändern, zumal diese einzig belege, dass der Beschuldigte im August 2016 die Absicht gehabt habe, sein Motorrad zu verkaufen. Der Verkauf habe in der Tat im August 2016 stattgefunden. Genau genommen müsste man sich fragen, ob diese Rechnung nicht sogar die Behauptung des Beschuldigten entkräfte, wonach er sein Motorrad bereits im Juni 2016 habe verkaufen wollen. Der Rechnung sei jedenfalls nicht zu entnehmen, dass das Verkaufsinserat bereits im Juni 2016 auf F.________ (Onlineportal)