folge evtl. fünf bis zehn Minuten früher) in Zollikofen losgefahren sei – ziemlich genau um 08.49 Uhr bei der Radaranlage vorbeigefahren sein müsse (pag. 175). Gestützt auf die erwiesenen Zeitangaben (Arbeitszeiterfassung) könne auch festgestellt werden, dass sich die Ereignisse nicht so abgespielt haben könnten, wie der Beschuldigte «vermuten» lassen wolle: Ein unbekannter Probefahrer habe für die Tatbegehung unmöglich Zeit gehabt, zumal die Dauer für die Fahrt des Beschuldigten von Zollikofen an seinen Wohnort in G.___