Es erstaune, dass die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage, die geradezu den Beweis liefere, dass der Beschuldigte auf direktem Weg von Zollikofen herkommend an der Radaranlage vorbeigefahren sein müsse, hervorhebe, dass der Beschuldigte «bei einer Fahrt mit normaler Geschwindigkeit» frühestens um 08.57 Uhr (angeblich mindestens 27 Minuten Fahrt) am Radar habe vorbeifahren können. Dies zum einen, weil dem Beschuldigten bekanntlich vorgeworfen werde, sich eben gerade nicht an die signalisierte Geschwindigkeit gehalten zu haben, und andererseits auch, weil die erwähnten Zeitangaben sogar als erwiesen erscheinen liessen, dass der Beschuldigte – wenn er um ca. 08.30 (bzw. seinen Angaben zu-