Geblitzt worden sei der Motorradfahrer um ca. 08.49 Uhr. Es erstaune, dass die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage, die geradezu den Beweis liefere, dass der Beschuldigte auf direktem Weg von Zollikofen herkommend an der Radaranlage vorbeigefahren sein müsse, hervorhebe, dass der Beschuldigte «bei einer Fahrt mit normaler Geschwindigkeit» frühestens um 08.57 Uhr (angeblich mindestens 27 Minuten Fahrt) am Radar habe vorbeifahren können.