Diese Annahme, welcher auch die Vorinstanz zu folgen scheine, sei jedoch geradezu unmöglich: Gemäss Arbeitszeiterfassung seines damaligen Arbeitgebers habe der Beschuldigte an diesem Tag in Zollikofen von 07.03 bis 08.30 Uhr, von 11.15 bis 12.00 Uhr und von 12.30 bis 16.30 Uhr gearbeitet. Er habe somit zwischen 08.30 und 11.15 Uhr nicht gearbeitet und um 08.30 Uhr in Zollikofen ausgestempelt, wobei er eigenen Aussagen zufolge die Arbeitszeit dazumal jeweils auf 5 bis 10 Minuten genau erfasst habe (pag. 107). Die Fahrt vom Arbeitsort in Zollikofen bis zur Radaranlage betrage auf der schnellsten Route gemäss Google ca. 25 Minuten. Geblitzt worden sei der Motorradfahrer um ca. 08.49 Uhr.