Weiterführende sachdienliche Ermittlungen seien durch den Beschuldigten selbst abgewendet worden. Rund neun Monate später habe der Beschuldigte am 5. Mai 2017 gegenüber der Kantonspolizei erstmals geltend gemacht, das Motorrad zwischen Frühling 2016 bis Sommer 2016 mehreren Personen für Probefahrten zur Verfügung gestellt zu haben, wobei er von diesen Probefahrten keine Liste erstellt habe, keine Namen nennen könne und niemanden beschuldigen wolle (pag. 7). Nicht nachvollziehbar sei, weshalb er die Polizei nicht bereits im August 2016 darüber informiert habe, hätte sich die Bekanntgabe dieser Information, die in erster Linie ihm dienlich gewesen wäre, doch geradezu aufgedrängt.