Auch wenn seine Erstaussagen daher nicht als wortwörtliches Geständnis gewertet würden, so habe die Polizei gestützt darauf durchaus davon ausgehen dürfen, dass der Beschuldigte die Tat anerkenne. Von einer Hausdurchsuchung sei daher aus nachvollziehbaren Gründen abgesehen worden. Weiterführende sachdienliche Ermittlungen seien durch den Beschuldigten selbst abgewendet worden.