Es sei somit nicht von einem gänzlichen Schweigen auszugehen, die Aussagen des Beschuldigten implizierten jedoch, dass seine Täterschaft auch ihm zufolge nicht ausgeschlossen sei. Darüber hinaus habe er zu diesem Zeitpunkt keine konkrete Täteralternative vorgebracht, erst recht nicht seine spätere Version der Geschehnisse, wonach er das Motorrad für eine Probefahrt einer ihm unbekannten Person ausgeliehen habe. Auch wenn seine Erstaussagen daher nicht als wortwörtliches Geständnis gewertet würden, so habe die Polizei gestützt darauf durchaus davon ausgehen dürfen, dass der Beschuldigte die Tat anerkenne.