173 f.). Im vorliegenden Fall sei hervorzugehen [recte: hervorzuheben], dass der Beschuldigte zunächst gegenüber der Polizei angegeben habe, nicht sagen zu können, ob er an besagtem Tag gefahren sei. Er könne auch nicht ausfindig machen, wer es gewesen sei. «Aufgrund der Androhung einer Hausdurchsuchung» unterschreibe er aber das Lenkerermittlungsformular (Aussagen vom 2. August 2016 auf dem Lenkerermittlungsformular). Es sei somit nicht von einem gänzlichen Schweigen auszugehen, die Aussagen des Beschuldigten implizierten jedoch, dass seine Täterschaft auch ihm zufolge nicht ausgeschlossen sei.