Der Beweis der Tatbegehung durch den Halter dürfe nur als erbracht angesehen werden, wenn sich dieser darauf beschränke, die Tat zu bestreiten, und er sich über den möglichen Lenker vollständig ausschweige bzw. keine glaubwürdigen Täteralternativen angebe. Um einer Bestrafung zu entgehen, müsse der Halter somit den Rückschluss auf seine Urheberschaft auf Grund seiner Haltereigenschaft und der Tatsache, dass die weitere Beweislage (z.B. Radaraufnahmen) ihn nicht ausschliessen, irgendwie entkräften (pag. 173 f.).