Der Umstand, dass jemand Halter eines Fahrzeugs sei, dürfe gegen ihn nur als Indiz dafür gewertet werden, dass er im Zeitpunkt der Widerhandlung gegen das SVG das Fahrzeug selber geführt habe. Der Beweis der Tatbegehung durch den Halter dürfe nur als erbracht angesehen werden, wenn sich dieser darauf beschränke, die Tat zu bestreiten, und er sich über den möglichen Lenker vollständig ausschweige bzw. keine glaubwürdigen Täteralternativen angebe.