5 den Behörden treffen. Falls er sich weigere, Auskunft zu geben, könne er nicht dazu gezwungen werden. Er müsse aber die Konsequenzen tragen (BGer 6B_439/2010 mit zahlreichen Hinweisen und SK 17 65). Der Umstand, dass jemand Halter eines Fahrzeugs sei, dürfe gegen ihn nur als Indiz dafür gewertet werden, dass er im Zeitpunkt der Widerhandlung gegen das SVG das Fahrzeug selber geführt habe.