Ausführungen dazu, ob der Radar gemäss den Weisungen des ASTRA aufgestellt worden sei oder nicht, erübrigten sich damit (pag. 136, S. 9 Urteilsbegründung). 9.2 Vorbringen der Parteien 9.2.1 Generalstaatsanwaltschaft Die Berufungsführerin macht geltend, den Führer eines Motorfahrzeugs würden aufgrund seiner Akzeptanz der Strassenverkehrsgesetzgebung und seiner darauf beruhenden Fahrberechtigung gewisse Obliegenheiten treffen. So werde der Führerausweis erteilt, wenn die amtliche Prüfung ergeben habe, dass der Bewerber die Verkehrsregeln kenne und die Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gelte, sicher zu führen verstehe (Art.