Bei einer Fahrt mit normaler Geschwindigkeit wäre der Beschuldigte somit frühestens um 08.57 Uhr am Radar vorbeigefahren, dieser sei aber bereits um 08.49 Uhr ausgelöst worden. Aufgrund der nachgewiesenen Arbeitstätigkeit bis 08.30 Uhr und den vom Beschuldigten gemachten Ausführungen zum Ausleihen des Motorrads und der Motorradjacke an Probefahrer bestünden erhebliche, nicht überwindbare Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, weshalb dieser in dubio pro reo freizusprechen sei. Ausführungen dazu, ob der Radar gemäss den Weisungen des ASTRA aufgestellt worden sei oder nicht, erübrigten sich damit (pag.