Ebenso die Aussage, dass er mehreren Interessenten seine Motorradjacke ausgeliehen habe, weil diese nicht die nötige Ausrüstung dabei gehabt hätten. Anders als in Bezug auf Schuhe und Helm, welche fremden Personen aufgrund von Grössenunterschieden und Hygiene seltener ausgeliehen werden dürften, erscheine die Zurverfügungstellung einer Jacke für eine Probefahrt als plausibel. Auch sei es nicht ungewöhnlich, auf einer Probefahrt die Stärke des Motors testen zu wollen (pag. 135 f., S. 8 f. Urteilsbegründung). Der Beschuldigte habe gemäss der Arbeitszeiterfassung bei seinem Arbeitgeber am 23. Juni 2016 um 08.30 Uhr in Zollikofen ausgestempelt.