4 9. Beweiswürdigung 9.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt in der schriftlichen Urteilsbegründung fest, die Indizien der Halterschaft, der auf den Radaraufnahmen erkennbaren Motorradjacke des Beschuldigten und der bereits mehrmals verfügten Führerausweisentzüge in der Vergangenheit genügten nicht, um zwingend auf die Täterschaft des Beschuldigten schliessen zu können. Der Beschuldigte habe dafür, dass der auf den Radaraufnahmen abgebildete Fahrer seine Jacke trage, eine nachvollziehbare Erklärung abgeben können.