6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Berufungsführerin hat den Freispruch gemäss Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils sowie die sich daraus ergebenden Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten (vgl. pag. 152). Diese Punkte sind somit durch die Kammer neu zu beurteilen. Demgegenüber richtet sich die Berufung nicht gegen die Verfügung gemäss Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs betreffend die beschlagnahmten Gegenstände (vgl. pag. 120), weshalb diese Ziffer in Rechtskraft erwachsen ist. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO).