In der schriftlichen Berufungsbegründung vom 13. Juni 2018 präzisierte die Berufungsführerin das Rechtsbegehren gemäss Ziff. 2 wie folgt (pag. 172): «2. Der Beschuldigte sei zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 100.00, ausmachend total CHF 2‘000.00, zu verurteilen; der Vollzug sei unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben.»