2. Der Beschuldigte sei zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu einem im Zeitpunkt des oberinstanzlichen Urteils seinen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Ansatz, zu verurteilen; der Vollzug sei unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben. 3. Der Beschuldigte sei zudem zu einer Verbindungsbusse von CHF 600.00 zu verurteilen (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage). 4. Der Beschuldigte sei zu den erst- und den oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen.»