2 Die Berufungsführerin reichte mit Berufungsbegründung vom 13. Juni 2018 sodann einen Bericht der Kantonspolizei Bern, datierend vom 7. Juni 2018, betreffend die Weisungskonformität der Geschwindigkeitsmessung ein (vgl. pag. 176 f. und pag. 180 ff. sowie pag. 189 ff.) und beantragte, dieser sei zu den Akten zu erkennen. Der Beschuldigte erhob dagegen keine Einwände. Der Antrag der Berufungsführerin wird gutgeheissen und der Bericht wird zu den Akten erkannt.