4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Die Verfahrensleitung holte von Amtes wegen und in Anwendung von Art. 389 Abs. 3 StPO einen aktuellen Strafregisterauszug (pag. 167), einen aktuellen Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (pag. 164 f.) sowie einen aktuellen ADMAS- Auszug (pag. 162) ein (pag. 158).