Rechtsanwalt B.________ teilte mit Eingabe vom 30. April 2018 namens und auftrags des Beschuldigten mit, dieser erkläre keine Anschlussberufung und stelle auch keinen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung der Berufungsführerin (pag. 156). Die Stellungnahme des Beschuldigten zur Berufungsbegründung der Berufungsführerin datiert vom 5. Juli 2018 und ging innert Frist beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 200 ff.). Die Berufungsführerin liess am 9. Juli 2018 verlauten, auf die Einreichung von Gegenbemerkungen werde verzichtet (pag. 211).