(nachfolgend Beschuldigter) von der Anschuldigung des Überschreitens der allgemeinen fahrzeugbedingten oder signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts und auf Autostrassen um netto 33 km/h, angeblich begangen am 23. Juni 2016 um 08.49 Uhr in Diessbach bei Büren, Bürenstrasse, mit Kontrollschild C.________ (Nummer), frei, unter Ausrichtung einer Entschädigung in der Höhe von CHF 1‘9877.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte sowie unter Auferlegung der Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘518.90 an den Kanton Bern (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 119 f.).