Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 18 107 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. November 2018 Besetzung Oberrichter Kiener (Präsident i.V.), Oberrichterin Schmid, Oberrichter Aebi Gerichtsschreiberin Garo Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 31. Januar 2018 (PEN 17 1024) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 31. Januar 2018 sprach das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend Vorinstanz) A.________ (nachfolgend Beschuldigter) von der An- schuldigung des Überschreitens der allgemeinen fahrzeugbedingten oder signali- sierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts und auf Autostrassen um netto 33 km/h, angeblich begangen am 23. Juni 2016 um 08.49 Uhr in Diessbach bei Büren, Bürenstrasse, mit Kontrollschild C.________ (Nummer), frei, unter Ausrichtung ei- ner Entschädigung in der Höhe von CHF 1‘9877.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte sowie unter Auferlegung der Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘518.90 an den Kanton Bern (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 119 f.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft (nachfolgend Berufungsführe- rin) mit Eingabe vom 6. Februar 2018 form- und fristgerecht Berufung an (pag. 125). Die Berufungserklärung und die schriftliche Urteilsbegründung [recte: Berufungsbegründung] der Berufungsführerin datieren vom 5. April 2018 bzw. vom 13. Juni 2018 und gingen gleichentags ebenfalls fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 151 f. und pag. 171 ff.). Rechtsanwalt B.________ teilte mit Eingabe vom 30. April 2018 namens und auf- trags des Beschuldigten mit, dieser erkläre keine Anschlussberufung und stelle auch keinen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung der Berufungsführerin (pag. 156). Die Stellungnahme des Beschuldigten zur Berufungsbegründung der Berufungsführerin datiert vom 5. Juli 2018 und ging innert Frist beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 200 ff.). Die Berufungsführerin liess am 9. Juli 2018 verlauten, auf die Einreichung von Ge- genbemerkungen werde verzichtet (pag. 211). 3. Durchführung schriftliches Verfahren Die Parteien teilten mit Eingaben vom 5. April 2018 bzw. (pag. 152) vom 30. April 2018 (pag. 156) ihr Einverständnis mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens mit. In der Folge wurde mit Verfügung vom 2. Mai 2018 in Anwendung von Art. 406 StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 158). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Die Verfahrensleitung holte von Amtes wegen und in Anwendung von Art. 389 Abs. 3 StPO einen aktuellen Strafregisterauszug (pag. 167), einen aktuellen Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (pag. 164 f.) sowie einen aktuellen ADMAS- Auszug (pag. 162) ein (pag. 158). 2 Die Berufungsführerin reichte mit Berufungsbegründung vom 13. Juni 2018 sodann einen Bericht der Kantonspolizei Bern, datierend vom 7. Juni 2018, betreffend die Weisungskonformität der Geschwindigkeitsmessung ein (vgl. pag. 176 f. und pag. 180 ff. sowie pag. 189 ff.) und beantragte, dieser sei zu den Akten zu erken- nen. Der Beschuldigte erhob dagegen keine Einwände. Der Antrag der Berufungs- führerin wird gutgeheissen und der Bericht wird zu den Akten erkannt. 5. Anträge der Parteien Die Berufungsführerin stellt mit Berufungserklärung vom 5. April 2018 die folgen- den Anträge (pag. 152): «1. Der Beschuldigte sei schuldig zu erklären der groben Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 23.06.2016 um 08:49 Uhr in Diessbach bei Büren, Bürenstrasse, Fahrtrichtung Dotzigen, durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 33 km/h. 2. Der Beschuldigte sei zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu einem im Zeitpunkt des oberin- stanzlichen Urteils seinen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Ansatz, zu verurteilen; der Vollzug sei unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben. 3. Der Beschuldigte sei zudem zu einer Verbindungsbusse von CHF 600.00 zu verurteilen (Ersatz- freiheitsstrafe 5 Tage). 4. Der Beschuldigte sei zu den erst- und den oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen.» In der schriftlichen Berufungsbegründung vom 13. Juni 2018 präzisierte die Beru- fungsführerin das Rechtsbegehren gemäss Ziff. 2 wie folgt (pag. 172): «2. Der Beschuldigte sei zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 100.00, ausmachend total CHF 2‘000.00, zu verurteilen; der Vollzug sei unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben.» Der Beschuldigte seinerseits beantragt im Berufungsverfahren mit Stellungnahme vom 5. Juli 2018 Folgendes (pag. 201): «1. Die von der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern am 6. Februar 2018 gegen das von der Gerichtspräsidentin D.________ vom Regionalgericht Bern Jura – Seeland [recte: Berner Jura-Seeland] am 31. Januar 2018 gefällte Urteil eingelegte Berufung sei abzuweisen; 2. Folglich sei das Urteil vom 31. Januar 2018 der Gerichtspräsidentin D.________ vom Regional- gericht Bern Jura – Seeland [recte: Berner Jura-Seeland] vollumfänglich zu bestätigen; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.» 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Berufungsführerin hat den Freispruch gemäss Ziff. I. des erstinstanzlichen Ur- teils sowie die sich daraus ergebenden Kosten- und Entschädigungsfolgen ange- fochten (vgl. pag. 152). Diese Punkte sind somit durch die Kammer neu zu beurtei- len. Demgegenüber richtet sich die Berufung nicht gegen die Verfügung gemäss Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs betreffend die beschlagnahmten Gegenstände (vgl. pag. 120), weshalb diese Ziffer in Rechtskraft erwachsen ist. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Zufolge ei- genständiger Berufung der Staatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil auch 3 zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO e con- trario). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorwurf gemäss Strafbefehl vom 6. September 2017 Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 6. September 2017 (pag. 57) zum Vorwurf gemacht, er habe am 23. Juni 2016 um 08.49 Uhr auf der Bürenstrasse in Diessbach bei Büren mit dem Motorrad mit Kontrollschild C.________ (Nummer) die allgemeine, fahrzeugbedingte oder signalisierte Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit ausserorts und auf Autostrassen um 33 km/h überschritten. 8. Sachverhalt 8.1 Unbestrittener Sachverhalt Das Motorrad mit Kennzeichen C.________ (Nummer) wurde am 23. Juni 2016 um 08.49 Uhr in Diessbach bei Büren, Bürenstrasse, mit 93 km/h (nach Abzug) statt der erlaubten 60 km/h gemessen (vgl. Fallprotokoll – Geschwindigkeit, pag. 21 ff.). Der Beschuldigte bestreitet nicht, zum Zeitpunkt der Messung der Geschwindig- keitsüberschreitung der Halter des auf den Radaraufnahmen abgebildeten Motor- rades mit dem erwähnten Kontrollschild gewesen zu sein (pag. 6 Z. 16 ff.). Unbe- stritten ist auch, dass es sich bei der auf den Radaraufnahmen erkennbaren Motor- radjacke (vgl. pag. 21 f., pag. 29) um die Jacke des Beschuldigten handelt (pag. 7 Z. 107 ff., pag. 8 Z. 150 f.) und dass der Beschuldigte am 23. Juni 2016 um ca. 08.30 Uhr (plus/minus fünf bis zehn Minuten) bei seinem ehemaligen Arbeitgeber E.________ (AG) in Zollikofen ausstempelte (pag. 25 und pag. 107 Z. 29 f.). Schliesslich ist unbestritten, dass der Beschuldigte das Motorrad am 22. Au- gust 2016 verkaufte und am 25. August 2016 dem Käufer übergab (pag. 108 Z. 12 f.). 8.2 Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet, der auf den Radaraufnahmen abgebildete Fahrer, dessen Gesicht nicht zu erkennen ist (vgl. pag. 21 f.), zu sein (pag. 6 Z. 45 f. und Z. 55 f., pag. 8 Z. 144 f., pag. 74, pag. 107 Z. 21 f.). Er macht geltend, er habe sein Motorrad zum fraglichen Zeitpunkt verkaufen wollen, er habe es zu diesem Zweck auf F.________ (Onlineportal) ausgeschrieben und in der Zeit zwischen Frühling und Sommer 2016 mindestens acht Kaufinteressenten für Probefahrten zur Verfü- gung gestellt (pag. 7 Z. 65 ff., pag. 107 Z. 24 ff., pag. 108 Z. 1 ff. und Z. 18 f.). Da- bei habe er auch mehrmals seine Motorradjacke ausgeliehen (pag. 7 Z. 67 ff., pag. 8 Z. 151 f., pag. 107 Z. 7 ff.). Ausserdem seien auch Kollegen von ihm mit dem Motorrad gefahren (pag. 7 Z. 81 ff.). Schliesslich zweifelt der Beschuldigte die Weisungskonformität der durchgeführten Geschwindigkeitsmessung an (pag. 9 Z. 175 ff., pag. 75, pag. 108 Z. 21 ff.). 4 9. Beweiswürdigung 9.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt in der schriftlichen Urteilsbegründung fest, die Indizien der Hal- terschaft, der auf den Radaraufnahmen erkennbaren Motorradjacke des Beschul- digten und der bereits mehrmals verfügten Führerausweisentzüge in der Vergan- genheit genügten nicht, um zwingend auf die Täterschaft des Beschuldigten schliessen zu können. Der Beschuldigte habe dafür, dass der auf den Radarauf- nahmen abgebildete Fahrer seine Jacke trage, eine nachvollziehbare Erklärung abgeben können. Er habe sein Motorrad verkaufen wollen und zu diesem Zweck Inserate geschaltet. Das Motorrad sei am 22. August 2016 verkauft und am 25. August 2016 ausgelöst worden; die Aussage des Beschuldigten, wonach er sein Motorrad acht bis neun Kaufinteressenten zur Probefahrt zur Verfügung ge- stellt habe, sei somit glaubhaft. Ebenso die Aussage, dass er mehreren Interessen- ten seine Motorradjacke ausgeliehen habe, weil diese nicht die nötige Ausrüstung dabei gehabt hätten. Anders als in Bezug auf Schuhe und Helm, welche fremden Personen aufgrund von Grössenunterschieden und Hygiene seltener ausgeliehen werden dürften, erscheine die Zurverfügungstellung einer Jacke für eine Probefahrt als plausibel. Auch sei es nicht ungewöhnlich, auf einer Probefahrt die Stärke des Motors testen zu wollen (pag. 135 f., S. 8 f. Urteilsbegründung). Der Beschuldigte habe gemäss der Arbeitszeiterfassung bei seinem Arbeitgeber am 23. Juni 2016 um 08.30 Uhr in Zollikofen ausgestempelt. Die aus der Anzeige hervorgehende Annahme der Polizei, der Beschuldigte sei von zu Hause aus in Richtung der Radaranalage gefahren, werde durch diese Arbeitszeitrapporte wider- legt. Die Fahrt vom Arbeitsort des Beschuldigten zur Radaranlage betrage gemäss Google Maps Ausdruck (pag. 104) mindestens 27 Minuten. Bei einer Fahrt mit normaler Geschwindigkeit wäre der Beschuldigte somit frühestens um 08.57 Uhr am Radar vorbeigefahren, dieser sei aber bereits um 08.49 Uhr ausgelöst worden. Aufgrund der nachgewiesenen Arbeitstätigkeit bis 08.30 Uhr und den vom Be- schuldigten gemachten Ausführungen zum Ausleihen des Motorrads und der Mo- torradjacke an Probefahrer bestünden erhebliche, nicht überwindbare Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, weshalb dieser in dubio pro reo freizusprechen sei. Ausführungen dazu, ob der Radar gemäss den Weisungen des ASTRA aufge- stellt worden sei oder nicht, erübrigten sich damit (pag. 136, S. 9 Urteilsbegrün- dung). 9.2 Vorbringen der Parteien 9.2.1 Generalstaatsanwaltschaft Die Berufungsführerin macht geltend, den Führer eines Motorfahrzeugs würden aufgrund seiner Akzeptanz der Strassenverkehrsgesetzgebung und seiner darauf beruhenden Fahrberechtigung gewisse Obliegenheiten treffen. So werde der Füh- rerausweis erteilt, wenn die amtliche Prüfung ergeben habe, dass der Bewerber die Verkehrsregeln kenne und die Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gelte, sicher zu führen verstehe (Art. 14 Abs. 1 SVG). Der Führerausweis werde ihm nur unter der Bedingung des gesetzeskonformen Verhaltens ausgestellt. Es würden ihn damit neben den Verhaltenspflichten vielfältige Auskunftspflichten gegenüber 5 den Behörden treffen. Falls er sich weigere, Auskunft zu geben, könne er nicht da- zu gezwungen werden. Er müsse aber die Konsequenzen tragen (BGer 6B_439/2010 mit zahlreichen Hinweisen und SK 17 65). Der Umstand, dass jemand Halter eines Fahrzeugs sei, dürfe gegen ihn nur als Indiz dafür gewertet werden, dass er im Zeitpunkt der Widerhandlung gegen das SVG das Fahrzeug selber geführt habe. Der Beweis der Tatbegehung durch den Halter dürfe nur als erbracht angesehen werden, wenn sich dieser darauf beschränke, die Tat zu be- streiten, und er sich über den möglichen Lenker vollständig ausschweige bzw. kei- ne glaubwürdigen Täteralternativen angebe. Um einer Bestrafung zu entgehen, müsse der Halter somit den Rückschluss auf seine Urheberschaft auf Grund seiner Haltereigenschaft und der Tatsache, dass die weitere Beweislage (z.B. Radarauf- nahmen) ihn nicht ausschliessen, irgendwie entkräften (pag. 173 f.). Im vorliegenden Fall sei hervorzugehen [recte: hervorzuheben], dass der Beschul- digte zunächst gegenüber der Polizei angegeben habe, nicht sagen zu können, ob er an besagtem Tag gefahren sei. Er könne auch nicht ausfindig machen, wer es gewesen sei. «Aufgrund der Androhung einer Hausdurchsuchung» unterschreibe er aber das Lenkerermittlungsformular (Aussagen vom 2. August 2016 auf dem Lenkerermittlungsformular). Es sei somit nicht von einem gänzlichen Schweigen auszugehen, die Aussagen des Beschuldigten implizierten jedoch, dass seine Täterschaft auch ihm zufolge nicht ausgeschlossen sei. Darüber hinaus habe er zu diesem Zeitpunkt keine konkrete Täteralternative vorgebracht, erst recht nicht sei- ne spätere Version der Geschehnisse, wonach er das Motorrad für eine Probefahrt einer ihm unbekannten Person ausgeliehen habe. Auch wenn seine Erstaussagen daher nicht als wortwörtliches Geständnis gewertet würden, so habe die Polizei gestützt darauf durchaus davon ausgehen dürfen, dass der Beschuldigte die Tat anerkenne. Von einer Hausdurchsuchung sei daher aus nachvollziehbaren Grün- den abgesehen worden. Weiterführende sachdienliche Ermittlungen seien durch den Beschuldigten selbst abgewendet worden. Rund neun Monate später habe der Beschuldigte am 5. Mai 2017 gegenüber der Kantonspolizei erstmals geltend ge- macht, das Motorrad zwischen Frühling 2016 bis Sommer 2016 mehreren Perso- nen für Probefahrten zur Verfügung gestellt zu haben, wobei er von diesen Probe- fahrten keine Liste erstellt habe, keine Namen nennen könne und niemanden be- schuldigen wolle (pag. 7). Nicht nachvollziehbar sei, weshalb er die Polizei nicht bereits im August 2016 darüber informiert habe, hätte sich die Bekanntgabe dieser Information, die in erster Linie ihm dienlich gewesen wäre, doch geradezu aufge- drängt. Ausserdem wären damals allfällige weitere Ermittlungshandlungen noch möglich gewesen. Auch der Beschuldigte selbst hätte durch Überprüfung seiner Anruflisten, E-Mails etc. dazumal wesentlich dazu beitragen können, den Lenker zu ermitteln, zumal davon ausgegangen werden müsse, dass der angebliche Probe- fahrer in irgendeiner Art und Weise Kontakt mit dem Beschuldigten aufgenommen habe. Stattdessen habe er es vorgezogen, rund neun Monate zu schweigen. Erst durch die staatsanwaltschaftlich angeordnete Einvernahme und Hausdurchsu- chung habe er sich dazu veranlasst gesehen, zu versuchen, die stark für seine Täterschaft sprechenden Indizien mit einer kaum überprüfbaren Version zu wider- legen. Diese Anpassung der Aussagen wirke daher wenig glaubhaft, ebenso wie 6 die Behauptung, er habe sein Motorrad an zahlreiche unbekannte Personen über- geben, ohne zumindest eine Telefonnummer zu notieren (pag. 174 f.). Darüber hinaus sei die Sicherstellung der Motorradjacke des Beschuldigten ein weiteres starkes Indiz: Es sei unbestritten, dass der fehlbare Lenker die Jacke des Beschuldigten getragen habe. Auch diese wolle der Beschuldigte dem unbekann- ten Dritten ausgeliehen haben. Dass der fast ein Jahr nach der Tatbegehung eben- falls sichergestellte aktuelle Helm des Beschuldigten nicht (mehr) derselbe sei, vermöge ihn weder zu belasten noch zu entlasten. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe der Beschuldigte sodann klar bestritten, am Tattag der Lenker des Motorrads gewesen zu sein. Anders als zuvor habe er somit nicht mehr angegeben, nicht mehr zu wissen, ob er nicht doch selbst gefahren sei. Diese Ge- wissheit rund 19 Monate nach dem Ereignis erstaune, wenn man demgegenüber seine tatnächsten Aussagen berücksichtige. Auf Frage habe der Beschuldigte wei- ter ausgeführt, nicht bestätigen zu können, dass Kollegen gefahren seien. Es sei wahrscheinlicher, dass «die Leute gefahren sind, die eine Probefahrt gemacht ha- ben» (pag. 107). Er könne nicht mehr sagen, was er selber an diesem Tag ge- macht habe. Für ihn «in Zusammenhang mit dem Radar» ergebe sich die «Vermu- tung», dass er nach Hause gegangen sei, um jemandem den Töff für die Probe- fahrt zu geben (pag. 108). Diese Annahme, welcher auch die Vorinstanz zu folgen scheine, sei jedoch geradezu unmöglich: Gemäss Arbeitszeiterfassung seines da- maligen Arbeitgebers habe der Beschuldigte an diesem Tag in Zollikofen von 07.03 bis 08.30 Uhr, von 11.15 bis 12.00 Uhr und von 12.30 bis 16.30 Uhr gearbeitet. Er habe somit zwischen 08.30 und 11.15 Uhr nicht gearbeitet und um 08.30 Uhr in Zollikofen ausgestempelt, wobei er eigenen Aussagen zufolge die Arbeitszeit da- zumal jeweils auf 5 bis 10 Minuten genau erfasst habe (pag. 107). Die Fahrt vom Arbeitsort in Zollikofen bis zur Radaranlage betrage auf der schnellsten Route gemäss Google ca. 25 Minuten. Geblitzt worden sei der Motorradfahrer um ca. 08.49 Uhr. Es erstaune, dass die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage, die gerade- zu den Beweis liefere, dass der Beschuldigte auf direktem Weg von Zollikofen her- kommend an der Radaranlage vorbeigefahren sein müsse, hervorhebe, dass der Beschuldigte «bei einer Fahrt mit normaler Geschwindigkeit» frühestens um 08.57 Uhr (angeblich mindestens 27 Minuten Fahrt) am Radar habe vorbeifahren können. Dies zum einen, weil dem Beschuldigten bekanntlich vorgeworfen werde, sich eben gerade nicht an die signalisierte Geschwindigkeit gehalten zu haben, und andererseits auch, weil die erwähnten Zeitangaben sogar als erwiesen erscheinen liessen, dass der Beschuldigte – wenn er um ca. 08.30 (bzw. seinen Angaben zu- folge evtl. fünf bis zehn Minuten früher) in Zollikofen losgefahren sei – ziemlich ge- nau um 08.49 Uhr bei der Radaranlage vorbeigefahren sein müsse (pag. 175). Gestützt auf die erwiesenen Zeitangaben (Arbeitszeiterfassung) könne auch fest- gestellt werden, dass sich die Ereignisse nicht so abgespielt haben könnten, wie der Beschuldigte «vermuten» lassen wolle: Ein unbekannter Probefahrer habe für die Tatbegehung unmöglich Zeit gehabt, zumal die Dauer für die Fahrt des Be- schuldigten von Zollikofen an seinen Wohnort in G.________ (Ortschaft) (schnells- te Route gemäss Google 25 Minuten), für das Treffen mit dem potentiellen Käufer und Probefahrer am Wohnort, für die Übergabe des Motorrads sowie der Motorrad- jacke und für die Fahrt dieses unbekannten Probefahrers von G.________ (Orts- 7 chaft) bis zur Radaranlage in Diessbach bei Büren (schnellste Route gemäss Goo- gle 3 Minuten) das mögliche Zeitfenster von 19 Minuten (bzw. allenfalls wenige Mi- nuten mehr, wenn der Beschuldigte wenige Minuten vor 08.30 Uhr in Zollikofen losgefahren sei) deutlich übersteige. Ein derartiges Szenario sei daher schlicht nicht möglich. An dieser Feststellung vermöge auch die Rechnung von F.________ (Onlineportal) vom 30. August 2016 (gut zwei Monate nach der Tatbegehung) nichts zu ändern, zumal diese einzig belege, dass der Beschuldigte im Au- gust 2016 die Absicht gehabt habe, sein Motorrad zu verkaufen. Der Verkauf habe in der Tat im August 2016 stattgefunden. Genau genommen müsste man sich fra- gen, ob diese Rechnung nicht sogar die Behauptung des Beschuldigten entkräfte, wonach er sein Motorrad bereits im Juni 2016 habe verkaufen wollen. Der Rech- nung sei jedenfalls nicht zu entnehmen, dass das Verkaufsinserat bereits im Ju- ni 2016 auf F.________ (Onlineportal) aufgeschaltet gewesen sei. Sie sei nach dem Gesagten am 30. August 2016 ergangen und habe die Aufschaltung eines In- serats für 60 Tage betroffen. Man müsse sich daher fragen, wie es überhaupt so- weit habe kommen können, dass sich unbekannte Personen an den Beschuldigten gewandt hätten, um mit seinem Motorrad eine Probefahrt machen zu können. Auch diesbezüglich habe der Beschuldigte keine plausible Erklärung geliefert. Zusam- menfassend könne deshalb festgestellt werden, dass die Haltereigenschaft im vor- liegenden Fall von Beginn an ein Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten dar- gestellt habe, wobei er selbst nicht habe auszuschliessen vermocht, der fehlbare Lenker gewesen zu sein. Im Verlauf des Verfahrens habe er auf unglaubhafte Art und Weise seine Aussagen angepasst und eine kaum überprüfbare und wenig überzeugende bzw. sogar unmögliche Version vorgebracht, die gestützt auf die ob- jektiven Beweismittel (insbesondere Arbeitszeiterfassung) als widerlegt gelten müsse. Es seien keine «unüberwindbaren» bzw. «erheblichen» Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten ersichtlich. Die nachträglichen Schilderungen des Beschuldigten stellten vielmehr eine bloss theoretische Möglichkeit des Anders- seins dar, welche als solche nicht geeignet sei, gewichtige Zweifel an seiner – auf starken Belastungsindizien basierenden – Täterschaft zu begründen (pag. 176). Schliesslich reicht die Berufungsführerin mit Berufungsbegründung vom 13. Ju- ni 2018 die Stellungnahme der Kantonspolizei Bern zur Argumentation des Be- schuldigten betreffend die Weisungskonformität der Geschwindigkeitsmessung (pag. 180 ff.) ein und macht geltend, der Bericht belege, dass die Geschwindig- keitsmessung nicht in einer Kurve durchgeführt worden sei und somit nicht gegen die ASTRA-Weisungen verstossen habe (pag. 176 f.). 9.2.2 Beschuldigter Mit Stellungnahme vom 5. Juli 2018 bringt der Beschuldigte vor, die Berufungsfüh- rerin versuche, die Angaben des Beschuldigten auf dem Formular «Lenkerermitt- lung» als belastende Aussagen darzustellen. Eine solche Interpretation des Formu- lars ergebe in Anbetracht der Aktenlage überhaupt keinen Sinn. Es handle sich um ein Formular, das teilweise vom Beschuldigten ausgefüllt worden sei, nachdem er am 2. August 2016 auf den Polizeiposten in Lyss vorgeladen worden sei, ohne dass ihm vorgängig der Grund für die Vorladung mitgeteilt worden wäre. Diese sei ungefähr sechs Wochen nach dem ihm vorgeworfenen Vorkommnis erfolgt. Das 8 Formular sei kein Einvernahmeprotokoll. Die Polizeibeamten hätten den Beschul- digten zu keinem Zeitpunkt danach gefragt, wer das Motorrad am fraglichen Tag hätte fahren können. Wie es in den Akten stehe, sei es vorgekommen, dass der Beschuldigte sein Motorrad Freunden ausgeliehen habe. Zudem habe es sich um einen Zeitraum gehandelt, während dem der Beschuldigte sein Motorrad nachweis- lich zum Verkauf ausgeschrieben gehabt habe und viele Kaufinteressenten das Motorrad zur Probe gefahren seien. Die Angaben des Beschuldigten auf dem For- mular, für welche übrigens nur sehr beschränkt Platz zur Verfügung gestanden ha- be, machten vollumfänglich Sinn. Es sei nur schwer verständlich, inwiefern die zwei am Schluss des Formulars angebrachten Sätze in irgendeiner Weise geeignet wären, als Schuldanerkennung des Beschuldigten für die ihm vorgeworfenen An- schuldigungen verstanden zu werden. Im Gegenteil, diese ersten Aussagen – so beschränkt sie auch seien – würden genau den Gegebenheiten sowie den späte- ren Aussagen des Beschuldigten und den übrigen Angaben in den Akten entspre- chen (pag. 202 f.). Ebenfalls nicht ersichtlich sei, inwiefern die Sicherstellung der Motorradjacke des Beschuldigten ein belastendes Element sein solle. Der Beschuldigte habe immer eine gleichbleibende und glaubwürdige Darstellung bezüglich der Verwendung des Motorradzubehörs geliefert. Die Motorradjacke sei das eine oder andere Mal Kauf- interessenten ausgeliehen worden. Der Helm und die Schuhe hingegen seien aus offensichtlichen Gründen der Hygiene und der Grösse nie ausgeliehen worden. Diese Aussagen stimmten mit den Angaben in den Akten überein, insbesondere mit den Radaraufnahmen, und seien vollständig glaubwürdig (pag. 203 f.). Wie sich aus den Akten und insbesondere aus den Aussagen des Beschuldigten in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ergebe, habe dieser bei seinem früheren Arbeitgeber eine Anstellung in leitender Position innegehabt. Seine Arbeitszeit sei manuell, auf fünf bis zehn Minuten genau, von ihm selber erfasst worden. Die Rap- porte seien jeweils am Monatsende ausgedruckt und unterschrieben worden. Im vorliegenden Fall stelle man in Anbetracht der Aktenlage, insbesondere der Karte aus Google Maps, rasch fest, dass es überhaupt keinen Sinn mache, an der Stelle, wo das Motorrad «geblitzt» worden sei, durchzufahren. Der Ort, wo der Radar sta- tioniert gewesen sei, erscheine nicht auf dem damaligen Arbeitsweg des Beschul- digten zwischen dem damaligen Arbeitsort in Zollikofen und seinem Wohnort – we- der auf der Strecke über Lyss, noch auf der Strecke über Wengi und Diessbach. Von Zollikofen herkommend an dieser Stelle vorbeizufahren käme einem unsinni- gen Umweg gleich. Auch dieses Element stimme mit den anderen Elementen der Akten überein, aus denen sich ergebe, dass es nicht der Beschuldigte gewesen sei, welcher das Motorrad gelenkt habe, als dieses vom Radar «geblitzt» worden sei, sondern eben eine andere Person, die das Motorrad zur Probe gefahren habe und sich rasch eine Meinung habe bilden wollen, indem sie dieses stark beschleu- nigt habe. Dies sei an einer Stelle in der Nähe des Wohnorts des Beschuldigten passiert, von welcher dieser gewusst habe, dass dort Radarkontrollen häufig seien (pag. 204). Schliesslich führt der Beschuldigte zusammengefasst aus, die Frage, ob der Radar weisungsgemäss aufgestellt worden sei, könne in Anbetracht des zu bestätigenden 9 erstinstanzlichen Freispruchs offen gelassen werden. Der Beschuldigte bestreite für alle Fälle die Behauptungen der Berufungsführerin zu diesem Punkt und bleibe dabei, dass die Geschwindigkeitskontrolle sehr wohl in einer Kurve stattgefunden habe, die Kontrolle somit den ASTRA-Weisungen zuwiderlaufe und unbrauchbar sei (pag. 204 f.). 9.3 Beurteilung durch die Kammer 9.3.1 Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung korrekt wie- dergegeben, es kann darauf verwiesen werden (vgl. pag. 134 f., S. 7 f. Urteilsbe- gründung). 9.3.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat auch die Erhebung sowie den Inhalt der vorliegend zu würdi- genden Beweismittel (Radaraufnahmen [pag. 21 f.], Lenkerermittlungs-Formular [pag. 3 und pag. 3.1], Einvernahmen des Beschuldigten vom 5. Mai 2017 [pag. 5 ff.] sowie in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 31. Januar 2018 [pag. 107 ff.], Protokoll der Hausdurchsuchung vom 5. Mai 2017 [pag. 27 ff.], Ar- beitszeitrapport des ehemaligen Arbeitgebers des Beschuldigten [pag. 25 f.], Messprotokoll [pag. 21 ff.], Dokumentation betreffend die Strecke vom Wohnort des Beschuldigten bis zur Messstelle [pag. 24] sowie Google Maps-Ausdrucke betref- fend die Fahrstrecken Arbeitsort-Radarstelle und Arbeitsort-Wohnort, inkl. Fotos der Radarstelle [pag. 104 und pag. 112 ff.]) korrekt wiedergegeben, es kann darauf verwiesen werden (vgl. pag. 130, S. 3 Urteilsbegründung sowie pag. 132 ff., S. 5 ff. Urteilsbegründung). 9.3.3 Bundesgerichtliche Rechtsprechung Das Bundesgericht hat sich bereits verschiedentlich mit der Frage auseinanderge- setzt, inwiefern die Verweigerung der Aussage einem Halter zum Nachteil gerei- chen kann, wenn sein Fahrzeug in eine Geschwindigkeitsüberschreitung involviert ist (Urteile des Bundesgerichts 1P.641/2000 vom 24. April 2001, 6B_571/2009 vom 28. Dezember 2009, 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010, 6B_515/2014 vom 26. Au- gust 2014). Dabei führte es zunächst aus, gemäss der Unschuldsvermutung als «Beweislastregel» (Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101] sowie Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) obliege es vollumfänglich und ausschliesslich der Anklagebehörde, den Nachweis für die Schuld des Beschuldigten zu erbringen, und nicht dem Beschuldigten, seine Un- schuld zu beweisen (Urteil des Bundesgerichts 1P.641/2000 vom 24. April 2001 E. 2; deutsche Übersetzung in: Pra 90 (2001) Nr. 110). Als «Beweiswürdigungsre- gel» ergebe sich der Grundsatz, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären dürfe, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestün- den, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht habe (Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.5). Im Einzelnen sei es damit unzulässig, ein- fach von einem Schweigen auf die Schuld des Beschuldigten zu schliessen (Urteil des Bundesgerichts 1P.641/2000 vom 24. April 2001 E. 3). Gleichzeitig schliesse 10 das Schweigen die Täterschaft nicht aus, wenn diese nicht zweifelhaft sei (6B_571/2009 vom 28. Dezember 2009 E. 3.1). Nach der Rechtsprechung des EGMR (Urteil O’Halloran and Francis gegen Gross- britannien vom 29. Juni 2007, insb. Ziff. 53) verstösst die unter Strafandrohung er- folgte Aufforderung an einen Fahrzeuglenker, die Person zu nennen, die das Fahr- zeug während der Geschwindigkeitsüberschreitung gelenkt hatte, nicht gegen das Recht, zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten (Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.2). Aufgrund seiner Akzeptanz der Strassen- verkehrsgesetzgebung und seiner darauf beruhenden Fahrberechtigung treffen den Führer eines Motorfahrzeugs gewisse Obliegenheiten. So wird der Führerausweis erteilt, wenn die amtliche Prüfung ergeben hat, dass der Bewerber die Verkehrsre- geln kennt und die Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher zu führen versteht (Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]). Der Führerausweis wird ihm nur unter der Bedingung des gesetzeskonformen Verhaltens ausgestellt. Es treffen ihn damit neben den Verhal- tenspflichten vielfältige Auskunftspflichten gegenüber den Behörden. Falls er sich weigert Auskunft zu geben, kann er dazu nicht gezwungen werden. Er muss aber die Konsequenzen tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_515/2014 vom 26. Au- gust 2014 E. 3). 9.3.4 Konkrete Würdigung 9.3.4.1. Zur Frage der Korrektheit der Messung Was die vom Beschuldigten gerügte, angeblich fehlende Weisungskonformität der Messung (vgl. pag. 9 Z. 175 ff., pag. 75, pag. 108 Z. 21 ff., pag. 113 ff. und pag. 204 f.) anbelangt, so hält die Kammer zunächst Folgendes fest: Gemäss den Weisungen des Bundesamts für Strassen (ASTRA) über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr vom 22. Mai 2008 (pag. 30 ff.), dürfen fest eingerichtete Radargeräte für Geschwindig- keitsmessungen in Kurven nicht verwendet werden (pag. 36). Als Kurve gilt gemäss Ziff. 6.3. der Weisungen (Messungen mit Radargeräten mit spezifischem Messwinkel > 0 Grad in Kurven) ein Strassenstück mit einem Krümmungsradius von weniger als 260 m. Dies ist dann gegeben, wenn die Abweichung einer geeig- neten Bezugslinie (z.B. Strassenrand) von der Geraden in der Mitte einer 25 m lan- gen Strecke grösser als 30 cm ist. Im vorliegenden Fall wurde die Messung mit einem autonom betriebenen semista- tionären Messsystem durchgeführt (vgl. pag. 181). Die Messstrecke wurde durch die Kantonspolizei Bern, Technische Verkehrsüberwachung, nachvollziehbar ver- messen und dokumentiert, wobei sowohl die Position des Radargeräts, als auch die massgebliche Strecke von 25 m bzw. die mittige Distanz von 12.5 m abgemes- sen und auf den Fotografien eingezeichnet wurden (vgl. die Bilder 1, 2, 3 und 3a bzw. pag. 182 ff. des Berichts der Kantonspolizei Bern vom 7. Juni 2018, pag. 180 ff.). Die gemessene Abweichung zum Innenrand der Randlinie beträgt demnach in der Mitte der 25 m langen Strecke, d.h. nach 12.5 m, lediglich 5 cm (vgl. pag. 185). Da die Abweichung damit nicht grösser als 30 cm ist, liegt keine Kurve i.S. der Weisungen des ASTRA vor. 11 Die seitens des Beschuldigten mit Stellungnahme vom 5. Juli 2018 dagegen vor- gebrachte Behauptung, wonach sich der Beginn der Messstrecke um 9.91 m in Richtung Büetigen verschiebe und man sich somit wieder im Messbereich befinde, welchen der Beschuldigte getätigt habe, es sich mithin um eine Kurve handle (pag. 205), geht fehl. Aus der Kombination der Ausführungen in der Stellungnahme vom 5. Juli 2018 (pag. 205) mit der durch den Beschuldigten anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung eingereichten, selbst erstellten Fotodokumentation (vgl. pag. 113 ff.), geht hervor, dass nach Auffassung des Beschuldigten der Be- ginn der Visierlinie von 25 m auf dem Schnittpunkt der Strahlachse mit dem Kur- veninnenrand (Strassenrand) zu legen und die Distanz von 25 m bzw. 12.5 m erst von diesem Punkt aus zu messen wäre (vgl. insbes. pag. 113). Dies widerspricht jedoch den Weisungen des ASTRA, wonach der Beginn der Messstrecke parallel zum Messgerät am Strassenrand zu markieren ist (vgl. insbesondere auch die Skizze auf S. 3 der Weisungen, pag. 32; Schnittpunkt Linie R mit Kurveninnen- rand), wie dies die Kantonspolizei Bern im vorliegenden Fall getan hat (vgl. pag. 182 und pag. 186). Schliesslich sprechen auch die Front- und Heckaufnahmen (pag. 187 f.) dagegen, dass die massgebliche von der Polizei abgesteckte und vermessene Strecke in Richtung Büetigen zu verschieben wäre: Auf den Bildern ist ersichtlich, dass sich das Motorrad, als der Radar auslöste, jeweils auf dem Streckenabschnitt mit aus- gezogener Sicherheitslinie befand (vgl. insbesondere pag. 187). Auf den Google- Maps-Ausdrucken (Aufnahmen aus der Vogelperspektive; pag. 113 und pag. 186) ist jedoch ersichtlich, dass sich die vom Beschuldigten als massgeblich erachtete Messstrecke (vom Beschuldigten eingezeichnet auf pag. 113) weitestgehend vor der ausgezogenen Linie und damit vor dem Strassenabschnitt, auf welchem der Radar effektiv auslöste, befindet. Die Kammer hält somit zusammenfassend fest, dass die Messung vom 23. Ju- ni 2016 weisungskonform durchgeführt wurde. 9.3.4.2. Zur Frage, ob der Beschuldigte gefahren ist Vor dem Hintergrund der erwähnten höchstrichterlichen Rechtsprechung ist vorlie- gend sodann zu prüfen, ob genügend Anhaltspunkte vorliegen, die auf die Täter- schaft des Beschuldigten schliessen lassen, bzw. ob die Tatumstände erklärungs- bedürftig sind. Trifft dies zu, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob der Be- schuldigte diese Erklärung lieferte oder ob sie erfolglos von ihm verlangt wurde. Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Berufungsbegründung zutreffend aus- führt (vgl. pag. 174), verweigerte der Beschuldigte seine Aussage vorliegend nicht gänzlich. Seine Aussagen sind entsprechend in den Zusammenhang des Anklage- sachverhalts und des Verfahrensablaufs zu stellen. Das Gericht hat dabei alle Tat- sachen zu prüfen, wobei das (teilweise) Schweigen des Beschuldigten nur eine dieser Tatsachen darstellt (so auch Entscheid des Bundesgerichts 6B_515/2014 vom 26. August 2014 E. 5.1). Der Beschuldigte unterzeichnete zwar am 2. August 2016 das Lenkerermittlungs- formular (pag. 3.1), relativierte seine Unterschrift jedoch mit folgendem handschrift- lichen Vermerk: «Ich kann nicht sagen ob ich gefahren bin und kann auch nicht 12 ausfindig machen wer es war. Aufgrund der Androhung einer Hausdurchsuchung unterschreibe ich dieses Formular.» Die Kammer ist der Auffassung, dass diese Angaben des Beschuldigten entgegen den Ausführungen der Generalstaatsanwalt- schaft (pag. 174) zwar nicht als eigentliche Anerkennung der Täterschaft gewertet werden dürfen, zumal der Beschuldigte auf dem Formular explizit vermerkte, er un- terzeichne das Formular nur, weil ihm eine Hausdurchsuchung angedroht werde. Ausserdem stellt die Aussage, nicht sagen zu können bzw. nicht zu wissen, ob man gefahren sei – ebenso wie die Aussage, sicher ausschliessen zu können, sel- ber gefahren zu sein – grundsätzlich ein Bestreiten dar. Allerdings kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass der Beschuldigte es zu diesem ersten Be- fragungszeitpunkt unterliess, Angaben dazu zu machen, wer an seiner Stelle ge- fahren sein könnte. Stattdessen behauptete er bereits zu diesem frühen Zeitpunkt – ohne dies näher zu begründen und auch ohne diesbezüglich vorgängige Abklärun- gen gemacht zu haben – nicht mehr ausfindig machen zu können, wer gefahren sei. Der Verteidigung kann denn auch nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, diesen Angaben des Beschuldigten auf dem Lenkerermittlungsformular kä- men im Rahmen der Beweiswürdigung ohnehin nicht der Beweiswert von im Rah- men einer förmlichen Einvernahme gemachten Aussagen zu (vgl. pag. 202 f.), zu- mal der Beschuldigte von der Polizei am 2. August 2016 in seiner Eigenschaft als beschuldigte Person belehrt und persönlich befragt wurde (vgl. pag. 3.1.). Der Be- schuldigte wäre somit auch bereits in der Befragung vom 2. August 2016 verpflich- tet gewesen, gegenüber der Polizei allfällige ihn entlastende Hinweise, welche zur Identifizierung der Täterschaft hätten führen können, zu machen. Die spätere Be- hauptung des Beschuldigten, er sei anlässlich des Termins vom 2. August 2016 von den Polizisten nicht gebeten worden, nähere Angaben dazu zu machen, wer das Motorrad zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt haben könnte (pag. 203), ist als Schutzbehauptung zu taxieren, da die auf dem Formular vermerkte Aussage des Beschuldigten impliziert, dass die entsprechende Frage gestellt worden sein muss (pag. 3.1: «[…] und kann auch nicht ausfindig machen wer es war.[…]»). Als der Beschuldigte sodann in der Einvernahme vom 5. Mai 2017 gefragt wurde, weshalb er nicht bereits am 2. August 2016 angegeben habe, sein Motorrad für Probefahr- ten ausgeliehen zu haben (Anm.: dies brachte der Beschuldigte erstmals in der Einvernahme vom 5. Mai 2017 vor, vgl. dazu die Ausführungen hiernach), antwor- tete der Beschuldigte mit der Ausflucht, er sei wütend auf den befragenden Polizis- ten gewesen und habe nicht mehr daran gedacht (vgl. pag. 8 Z. 156 ff.). Gerade letzteres widerspricht aber den Angaben des Beschuldigten auf dem Lenkerermitt- lungsformular, wonach er nicht mehr wisse wer gefahren sei und dies auch nicht ausfindig machen könne, da dies – wie bereits erwähnt – gerade impliziert, dass ausser dem Beschuldigten auch noch andere Personen mit dem Motorrad des Be- schuldigten gefahren seien. Die Annahme, dass dem Beschuldigten zwar bewusst gewesen sein könnte, dass auch jemand anderes das Motorrad zum fraglichen Zeitpunkt hätte gelenkt haben können, ihm aber gleichzeitig nicht in den Sinn ge- kommen wäre, dass er das Motorrad in dieser Zeit zwecks Probefahrten ausgelie- hen hatte, kann als realitätsfremd und nicht plausibel ausgeschlossen werden. Wie bereits angetönt mutet in diesem Zusammenhang weiter seltsam an, dass der Beschuldigte das Formular gemäss den eigenen handschriftlichen Angaben nur 13 «aufgrund der Androhung einer Hausdurchsuchung» unterzeichnete (vgl. pag. 3.1). Es stellt sich die Frage, weshalb der Beschuldigte eine Hausdurchsuchung denn hätte verhindern sollen, wenn er sich ja angeblich nichts hatte zu Schulden kom- men lassen. Die Strafverfolgungsbehörden hätten denn auch gestützt auf diese Angaben des Beschuldigten vom 2. August 2016 nicht davon ausgehen dürfen, dieser anerkenne seine Täterschaft in Bezug auf die gemessene Geschwindig- keitsüberschreitung (vgl. die gegenteiligen Ausführungen der Generalstaatsanwalt- schaft, pag. 174 f.). Vielmehr hätte sich aufgrund der zitierten Angaben des Be- schuldigten eine Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldigten bereits zu diesem Zeitpunkt geradezu aufgedrängt. Der Kammer stellt sich auch die Frage, weshalb die Polizei nach der Ermittlung des Halters im August 2016 überhaupt kei- ne weiteren Ermittlungshandlungen vornahm und erst im Februar 2017 – mithin rund 8 Monate nach der gemessenen Geschwindigkeitsüberschreitung – Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattete (vgl. pag. 1 f., Eingang des Anzeigerapports bei der Staatsanwaltschaft am 21. Februar 2017). Eine Hausdurchsuchung zwecks Sicherstellung der auf den Radarbildern erkennbaren Ausrüstung (Motorradjacke, Helm, Handschuhe und Schuhe) und auch eine Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschuldigten, um evtl. vorhandene Aufzeichnungen betreffend allfällige Kauf- interessenten (Anruflisten, SMS, E-Mails etc.) sicherstellen zu können, wären an- gezeigt gewesen. Inwiefern der Beschuldigte aktiv «weiterführende sachdienliche Ermittlungen» abgewendet habe, wie dies die Berufungsführerin vorbringt (vgl. pag. 174), ist für die Kammer ebenfalls nicht ersichtlich. Dies alles ändert jedoch nichts daran, dass die Angaben des Beschuldigten auf dem Lenkerermittlungsfor- mular belegen, dass der Beschuldigte eine Hausdurchsuchung verhindern wollte und in diesem Zusammenhang zumindest auch vermuten lassen, dass er befürch- tete, die Polizei würde bei dieser Gelegenheit die auf dem Radarbild ersichtliche Motorradausrüstung sicherstellen können. Ferner unterliess es der Beschuldigte, auf die angeblichen Probefahrten hinzuweisen, was nicht erklärbar ist, zumal die Verkaufsbemühungen des Beschuldigten und die damit einhergehenden Probe- fahrten noch andauerten (der Kaufvertrag wurde schliesslich ca. drei Wochen nach dem Besuch des Beschuldigten auf dem Polizeiposten abgeschlossen), es sei denn, der Beschuldigte habe genau gewusst, dass er selber gefahren ist. Rund neun Monate nach der ersten polizeilichen Befragung vom 2. August 2016, machte der Beschuldigte in der delegierten Einvernahme vom 5. Mai 2017 dann geltend, er habe das Motorrad zwischen Frühling und Sommer 2016 mehreren Personen für Probefahrten zur Verfügung gestellt und dabei zumindest einigen Kaufinteressen auch seine Motorradjacke ausgeliehen (pag. 7 Z. 67 f., pag. 8 Z. 151 f.; bestätigt mit Schreiben vom 9. November 2017 sowie in der Einvernahme in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 31. Januar 2018, pag. 74 f., pag. 107 Z. 17 ff. und Z. 21 f.). Bei der gleichentags durchgeführten Hausdurchsu- chung konnte die entsprechende Motorradjacke des Beschuldigten, welche der auf den Radarbildern (pag. 22) abgebildeten Jacke entspricht, sichergestellt werden (pag. 28). Wie die Berufungsführerin zu Recht vorbringt, handelt es sich bei der si- chergestellten Motorradjacke um ein gewichtiges Indiz für die Täterschaft des Be- schuldigten (vgl. dazu pag. 175), erkannte sie der Beschuldigte doch unbestritte- nermassen als die eigene (vgl. pag. 8 Z. 151: «Ich erkenne die Jacke, diese gehört 14 mir.») und begründet dies die Vermutung, dass der Beschuldigte, als Eigentümer des Motorrades und der Jacke, der Motorradlenker war, der am 23. Juni 2016 um 08.49 Uhr die Radarmessstelle passierte. Die durch den Beschuldigten diesbezüg- lich vorgebrachte Erklärung, wonach er die Jacke einigen Kaufinteressenten für die Dauer der Probefahrt ausgeliehen habe, vermag nicht zu überzeugen: Zunächst ist nach Auffassung der Kammer nicht plausibel, dass ein potentieller Kaufinteressent für die Probefahrt zwar den eigenen Helm, nicht aber die eigene Motorradjacke mitgenommen haben soll – und schon gar nicht, dass gleich mehrere Interessenten dies so gemacht haben sollen, wie es der Beschuldigte ja geltend macht (gemäss den Aussagen des Beschuldigten will dieser seine Motorradjacke sogar an «ca. zwei» fremde Personen ausgeliehen haben, vgl. pag. 7 Z 67 ff.: «Es waren noch ca. zwei Personen dabei, die keine richtigen Kleider dabei hatten. Diesen habe ich meine Jacke ausgeliehen. Es waren glaublich zwei Personen, sicher bin ich mir aber nicht mehr.»). Hinzu kommt, dass ein Motorradfahrer seine Jacke aus hygie- nischen Gründen nicht gleich an mehrere beliebige, ihm zudem nicht persönlich bekannte Kaufinteressenten ausleihen wollen wird. Dies umso mehr, als der Be- schuldigte ja gemäss seinen Angaben seinen Motorradhelm aus hygienischen Gründen nicht ausleihen will (vgl. pag. 108 Z. 10). Überdies hätte sich der Beschul- digte mit Sicherheit an die genaue Anzahl der Ausleiher erinnern können, hätte er seine Jacke tatsächlich in fremde Hände gegeben. Damit vermag seine Begrün- dung, er habe das Motorrad und die Jacke für Probefahrten ausgeliehen, die Ver- mutung, dass es der Beschuldigte selber war, der sein Motorrad am 23. Juni 2016 lenkte und dabei seine Motorradjacke trug, nicht zu entkräften. Weiter kann die Tatsache, dass anlässlich der erst rund neun Monate nach der Lenkerermittlung durchgeführten Hausdurchsuchung vom 5. Mai 2017 (vgl. pag. 27 f.) der auf den Radarbildern ersichtliche Motorradhelm und die abgebilde- ten Schuhe nicht (mehr) sichergestellt werden konnten, den Beschuldigten nicht entlasten. Denn selbst wenn der Helm und die Schuhe einmal ihm gehört haben sollten, so wäre es nicht erstaunlich, wenn der Beschuldigte rund acht Monate nach dem Verkauf des Motorrads am 22. bzw. 25. August 2016 bzw. sogar rund 10 Mo- nate nach der Messung am 23. Juni 2016 nicht mehr im Besitz der gesamten, an diesem Tag getragenen Ausrüstung gewesen wäre. Höchst unglaubhaft sind sodann die Angaben des Beschuldigten, wenn er geltend machte, er könne die Personalien der Kaufinteressenten nicht mehr ausfindig ma- chen und auch nicht mehr rekonstruieren, ob ein Kaufinteressent konkret am 23. Juni 2016 eine Probefahrt gemacht habe (vgl. pag. 7 Z. 65 f., Z. 73 f.: «[…] Aus diesem Grund haben, zischen [recte: zwischen] Frühling 2016 und Sommer 2016, mehrere Personen eine Probefahrt mit diesem Motorrad gemacht. Ich habe keine Liste erstellt, welche Personen dies waren. […] Ich kenne keine Person, die eine Probefahrt gemacht hat, mit Namen.»). Nach Auffassung der Kammer ist es im Zeitalter der digitalen Kommunikation schlicht nicht plausibel, wenn man neun Mo- nate nach dem Verleihen eines Motorrads an Kaufinteressenten zwecks Probefahrt keinerlei Hinweise auf die Kaufinteressenten und die vereinbarten Termine mehr auf seinen Kommunikationsgeräten/-mitteln haben will. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten bzw. in den Anruflisten und den Textnachrichten oder auch auf dem E-Mail-Konto des Beschuldigten, Na- 15 men, Telefonnummern und/oder E-Mailadressen der Kaufinteressenten sowie die mit diesen vereinbarten Termine für Probefahrten – wenn es denn solche gegeben hat – zu finden (gewesen) wären. Es kann und muss deshalb angenommen wer- den, dass der Beschuldigte den Strafverfolgungsbehörden gegenüber ihn entlas- tende Angaben zu anderen Lenkern gemacht und auch belegt hätte, hätte es denn solche tatsächlich gegeben. Im Umkehrschluss deutet somit auch die Tatsache, dass der Beschuldigte stets nur vage und oberflächliche Angaben zu angeblichen Kaufinteressen und Probefahrten machte und diese zu keinem Zeitpunkt mittels Angabe von Personalien und konkreten Terminvereinbarungen belegte, darauf hin, dass der Beschuldigte selber sein Motorrad am 23. Juni 2016 um 08.49 Uhr lenkte. In diesem Zusammenhang sind auch die zumindest ebenso unglaubhaften Anga- ben des Beschuldigten zu erwähnen, wonach er nicht sagen könne, ob auch noch andere Personen [Anm.: gemeint sind andere Personen als die angeblichen Kauf- interessenten] seine Motorradausrüstung benutzt hätten bzw. damit gefahren seien (vgl. pag. 8 Z. 126 ff.). Der diesbezügliche Erklärungsversuch, wonach er seine Mo- torradausrüstung in der Garage aufbewahrt habe, diese mit einem Schloss abge- schlossen sei, es dazu eine Schlüsselbox mit Code gebe und diverse Personen – Nachbarn, Kollegen, die Kinder, die Nanny usw. – den Code dazu kennen würden, ist als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Auch in der delegierten Einver- nahme vom 5. Mai 2017 konnte der Beschuldigte auf entsprechende Frage angeb- lich nicht mit Bestimmtheit sagen, ob ausser den Kaufinteressenten auch andere Personen mit seinem Motorrad gefahren seien (pag. 7 Z. 81 ff.), nur um dann aber gleich darauf zu Protokoll zu geben, ab und zu hätten auch Kollegen von ihm das Motorrad gefahren (pag. 7 Z. 83 f.). Auch in Bezug auf letztere wollte er dann aber keine Namen nennen (pag. 7 Z. 86 ff.) und krebste in der erstinstanzlichen Ver- handlung noch weiter zurück, indem er zu Protokoll gab, er könne nicht bestätigen, dass Kollegen gefahren seien, es sei schon wahrscheinlicher, dass die Leute ge- fahren seien, welche eine Probefahrt gemacht hätten (pag. 107 Z. 24 ff.). Es ist auch nicht einzusehen, warum der Beschuldigte am 2. August 2016 der Polizei nicht hätte mitteilen sollen, allenfalls sei zum fraglichen Zeitpunkt ein Kollege mit dem Motorrad gefahren, wenn dies so gewesen wäre. Es handelt sich auch bei diesen Ausführungen des Beschuldigten wiederum um den offensichtlichen Ver- such, den Strafverfolgungsbehörden eine schwer zu überprüfende, vage und nicht konkretisierte Tatalternative zu präsentieren, um sich selber vermeintlich zu entlas- ten. Die Behauptung des Beschuldigten, er habe sein Motorrad im Frühling und Som- mer 2016 verkaufen wollen und Ende August 2016 auch tatsächlich verkauft, ist aufgrund der durch die Verteidigung im Vorfeld der erstinstanzlichen Hauptver- handlung eingereichten Unterlagen – Kaufvertrag, datierend vom 22. August 2016 (pag. 99 f.) und Rechnung von F.________ (Onlineportal), datierend vom 30. Au- gust 2016 (pag. 98) – zwar tatsächlich weitgehend objektiviert. Die Tatsache, dass die Rechnung von F.________ (Onlineportal) von Ende August 2016 datiert und für die Aufschaltung eines Einzelinserats von der Dauer von 60 Tagen (d.h. zwei Mo- naten) ausgestellt wurde, deutet jedoch darauf hin, dass der Beschuldigte sein Mo- torrad erst in den Monaten Juli und August 2016 ausgeschrieben hatte. Es ist da- von auszugehen, dass der Beschuldigte auch einen Beleg für die Inserierung im 16 Monat Juni 2016 eingereicht hätte, hätte er das Motorrad bereits zu diesem Zeit- punkt ausgeschrieben gehabt, zumal die Messung ja bereits am 23. Juni 2016 er- folgte. Ausserdem wäre, selbst wenn dem Beschuldigten der Nachweis gelungen wäre, dass er das Motorrad bereits im Monat Juni 2016 zum Verkauf ausgeschrie- ben hatte, noch nicht nachgewiesen, dass sich auf das Inserat hin Kaufinteressen- ten beim Beschuldigten gemeldet und mit diesem eine Probefahrt verabredet hät- ten. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung vermögen somit weder der Kaufvertrag noch die Rechnung von F.________ (Onlineportal) den Beschuldigten zu entlasten. Wie bereits betreffend die in der polizeilichen Befragung vom 2. August 2016 an- gedrohte Hausdurchsuchung, versuchte der Beschuldigte auch in Bezug auf die Edition der Unterlagen zur Arbeitszeiterfassung bei seiner ehemaligen Arbeitgebe- rin E.________ (AG) die Strafverfolgungsbehörden von der Ermittlungstätigkeit ab- zuhalten. Dies offenbar um zu verhindern, dass ihn belastende Beweise zum Vor- schein kommen würden. So gab er in der Einvernahme vom 5. Mai 2017 zu Proto- koll, er habe bei der E.________ (AG) eine leitende Position gehabt und gehe nicht davon aus, dass dort jemand nachschauen könne, ob er zu dieser Zeit dort gewe- sen sei oder nicht, es gebe keine elektronische Zeiterfassung (pag. 6 Z. 51 ff.). Der Beschuldigte machte diese Aussagen im Wissen darum, dass es bei seiner ehema- ligen Arbeitgeberin sehr wohl eine Arbeitszeiterfassung gab und dass diese ediert werden konnte. Die Aussage erfolgte offensichtlich in der Hoffnung, der einver- nehmende Polizist würde aufgrund seiner Angaben nicht versuchen, wie angekün- digt bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin die entsprechenden Abklärungen zu täti- gen (vgl. pag. 6 Z. 48 f.). Gemäss Berichtsrapport vom 17. Mai 2017 ergaben die Abklärungen bei der E.________ (AG) in Zollikofen, dass der Beschuldigte seine Arbeitszeit zwar nicht elektronisch, d.h. mittels Stempeluhr oder Ähnlichem, erfass- te, er seine Arbeitszeiten jedoch selbständig protokollierte (pag. 19). Gemäss der edierten Arbeitszeiterfassung arbeitete der Beschuldigte am 23. Juni 2016 von 7.30 Uhr bis 8.30 Uhr, hingegen arbeitete er zwischen 8.30 und 11.15 Uhr nicht (vgl. Arbeitszeit-Rapport Monat Juni 2016, pag. 25). Die Feststellung, dass der Be- schuldigte ausgerechnet rund 20 Minuten vor der Tatzeit bei der Arbeit ausstempel- te, ist ein weiteres, objektiviertes Indiz, welches für die Täterschaft des Beschuldig- ten spricht. Rückblickend ist klar, dass der Beschuldigte die Entdeckung dieses In- dizes mit seiner ursprünglichen Aussage in der Einvernahme vom 5. Mai 2017 zu verhindern versuchte, was dafür spricht, dass er genau wusste, dass er sich kurz vor dem Messzeitpunkt bei der Arbeit ausgetragen hatte. Der Umstand, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt nicht arbeitete, ist zumin- dest erklärungsbedürftig. Der Beschuldigte gab jedoch bis zum Schluss keine nachvollziehbare Erklärungen ab, wo er am 23. Juni 2016, zwischen 08.30 Uhr und 11.15 Uhr bzw. insbesondere genau um 08.49 Uhr, sonst gewesen wäre, wenn nicht als Lenker seines Motorrades auf der fraglichen Strecke unterwegs. So gab er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 31. Januar 2018 zu Protokoll, er wisse, dass er privat unterwegs gewesen sei, ansonsten er nicht ausgebucht hätte (pag. 107 Z. 34 ff.). Er wisse aber nicht, was er an diesem Tag gemacht habe, er könne es auch nicht nachvollziehen, er habe die Agenda von damals nicht mehr und auch keinen Zugriff mehr auf das Outlook seiner ehemaligen Arbeitgeberin 17 (pag. 107 Z. 38 ff.). Auf Frage, ob er vermuten könne, was er privat gemacht haben könnte (pag. 107 Z. 44), gab er sodann an, er vermute, dass er nach Hause ge- gangen sei, um jemandem den Töff für die Probefahrt zu geben (pag. 108 Z. 1 ff.). Der Berufungsführerin ist zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass diese Variante be- reits aus zeitlichen Gründen gar nicht zutreffen kann (vgl. pag. 176). Gemäss den eigenen Angaben des Beschuldigten hat dieser die Arbeitszeiten jeweils auf fünf bis zehn Minuten genau erfasst (pag. 107 Z. 30). Selbst wenn man zu seinen Gunsten also davon ausgehen würde, dass er bereits um 08.20 Uhr ausgestempelt hätte, wäre er bei einer Fahrt mit nicht überhöhter Geschwindigkeit erst um ca. 08.45 Uhr zu Hause eingetroffen (Fahrzeit gemäss Google-Maps 25 Minuten, pag. 112). Anschliessend hätte sich der Beschuldigte noch mit dem Kaufinteres- senten treffen und besprechen sowie diesem das Motorrad und die Motorradjacke übergeben müssen, was mindestens zehn Minuten in Anspruch genommen hätte. Diesfalls hätte die Zeit bei Weitem nicht ausgereicht für eine Fahrt des Kaufinteres- senten bis zur Messstelle, um diese um genau 08.49 Uhr – mithin bloss drei Minu- ten nach Ankunft des Beschuldigten an seinem Domizil – zu passieren. Nicht er- klärbar wäre zudem, warum die Übergabe von Jacke und Motorrad in grösster Eile hätte vonstatten gehen müssen. Was die voneinander abweichenden zeitlichen Berechnungen der Vorinstanz und der Berufungsführerin betreffend eine Fahrt des Beschuldigten von seiner ehemali- gen Arbeitsstelle bis zur Messstelle anbelangt, so hält die Kammer entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. pag. 136, S. 9 Urteilsbegründung) weiter fest, dass es zeitlich sehr wohl möglich ist, dass der Beschuldigte nach dem Ausstem- peln um 08.30 Uhr in Zollikofen um 08.49 Uhr die Messstelle in Diessbach passier- te. Dies zumal die Fahrzeit gemäss Google-Maps ungefähr 26 Minuten beträgt (pag. 104), der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben aber auch schon um 08.20 Uhr oder um 08.25 Uhr ausgestempelt haben könnte und vor allem auch vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte gemäss dem ihm gemachten Vorwurf ja gerade mit erhöhter Geschwindigkeit fuhr, ansonsten der Radar gar nicht ausgelöst hätte (vgl. die zutreffenden Ausführungen der Berufungsführerin, pag. 175). Das Argument der Verteidigung, wonach die Messstelle nicht auf dem Arbeitsweg des Beschuldigten liege und es deshalb für den Beschuldigten keinen Sinn machen würde, dort durchzufahren (vgl. pag. 204), ist unbehelflich, zumal der Beschuldigte selber nie geltend machte, am 23. Juni 2016 bei der Arbeit ausgestempelt zu ha- ben, um anschliessend nach Hause zu fahren. Dasselbe gilt auch in Bezug auf das Vorbringen der Verteidigung, wonach der Beschuldigte wisse, dass an der Mess- stelle in der Nähe seines Wohnorts oft Radarkontrollen durchgeführt würden (pag. 204, vgl. auch die Aussagen des Beschuldigten, pag. 7 Z. 62 ff.: «Ich fahre dort sicher nicht zu schnell, ich weiss dass dort häufig Radarkontrollen durchge- führt werden.») – das Wissen des Beschuldigten um die angeblich häufigen Ge- schwindigkeitskontrollen schliesst selbstredend nicht aus, dass dieser trotzdem zu schnell gefahren sein könnte. 9.3.5 Fazit und Beweisergebnis Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass die Radarmessung weisungskon- form erfolgte. Weiter ist erstellt, dass die entlastende Tathypothese eines zu 18 schnell fahrenden Kaufinteressenten auf Probefahrt vorliegend eine bloss theoreti- sche Möglichkeit des Andersseins darstellt, welche als solche nicht geeignet ist, gewichtige Zweifel an seiner – auf äusserst starken Belastungsindizien basieren- den – Täterschaft zu begründen. Für die Kammer ist damit erstellt, dass der Be- schuldigte der Lenker war, welcher am 23. Juni 2016 um 08.49 Uhr mit seinem Mo- torrad die Bürenstrasse in Diessbach bei Büren befuhr. III. Rechtliche Würdigung 10. Theoretische Grundlagen zu Art. 90 Abs. 2 SVG Nach Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicher- heit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt dies eine ernsthafte Gefährdung der Verkehrssicherheit voraus. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gege- ben, welche ihrerseits die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraussetzt. Der objektive Tatbestand ist nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung erfüllt, wenn der Täter die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Strassen ausserorts um 30 km/h oder mehr überschreitet (Urteil des Bundesge- richts 6B_148/2012 vom 30. April 2012 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonstwie schwerwie- gend verkehrswidriges Verhalten, mithin ein schweres Verschulden. Bei der fahr- lässigen Begehung wird mindestens grobe Fahrlässigkeit vorausgesetzt. Diese ist dann zu bejahen, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner ver- kehrswidrigen Verhaltensweise bewusst ist. Sie kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Be- tracht zieht, und so unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen setzt die An- nahme von grober Fahrlässigkeit voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017 E. 3.1 je mit Hinwei- sen). Obwohl nicht unbesehen von einer objektiv schweren auf eine subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf, wertete das Bundes- gericht die Mehrheit der beurteilten Fälle von Geschwindigkeitsüberschreitungen, welche den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllten, auch in subjek- tiver Hinsicht als rücksichtslos, da besondere Umstände fehlten, welche die Ge- schwindigkeitsüberschreitung in einem milderen Licht hätten erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_661/2016 vom 23. Februar 2017 E. 1.2.1 mit Hin- weisen). Mit Blick auf ausserorts begangene massive Geschwindigkeitsüberschreitungen führte das Bundesgericht zudem aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_661/2016 vom 23. Februar 2017 E. 1.2.1): Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (Urteil 6B_904/2015 vom 19 27. Mai 2016 E. 6.2.1 mit Hinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung sind die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts oder auf Autobahnen um 35 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 132 II 234 E. 3.1 S. 237 f.). 11. Subsumtion Der Beschuldigte wurde ausserorts bei einer geltenden Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h, mit einer Geschwindigkeit von 98 km/h gemessen. Nach einem Abzug ei- ner Sicherheitsmarge von 5 km/h überschritt er die geltende Höchstgeschwindigkeit damit um 33 km/h. Dass dieses Verhalten den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt, bedarf mit Blick auf die vorstehende Erwägung keiner weiteren Bemerkungen. Die Geschwindigkeitsüberschreitung von 33 km/h liegt zudem bloss ganz knapp unter dem vom Bundesgericht festgelegten Grenzwert (35 km/h), ab welchem grundsätzlich in objektiver und subjektiver Hinsicht eine grobe Verkehrs- regelverletzung gegeben ist. Wer die geltende Höchstgeschwindigkeit in derart massiver Weise überschreitet, handelt in aller Regel vorsätzlich oder zumindest grobfahrlässig (Urteil des Bundesgerichts 6B_661/2016 vom 23. Februar 2017 E. 1.3.1 mit Verweis auf BGE 123 II 37 E. 1f). Der Beschuldigte bringt nicht vor, er habe die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht wahrgenommen. Da er die fragliche Strecke gemäss seinen eigenen Angaben gut kennt (vgl. pag. 7 Z. 62 ff.:), liegt dies auch nicht nahe. Die Radarbilder lassen schliesslich auf gute Sichtverhältnisse und trockene Strassen schliessen (vgl. pag. 21). Nach dem Gesagten sind für die Kammer keine Umstände ersichtlich, welche die begangene Geschwindigkeits- überschreitung ausnahmsweise in einem milderen Licht erscheinen lassen würden; solche werden auch vom Beschuldigten nicht geltend gemacht. Damit erfüllt das Verhalten des Beschuldigten neben dem objektiven auch den subjektiven Tatbe- stand von Art. 90 Abs. 2 SVG und er ist entsprechend der groben Verkehrsregel- verletzung, begangen durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindig- keit ausserorts um 33 km/h, schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 12. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzu- stellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist aus- geschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden 20 (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinwei- sen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichts- punkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfrei- heit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheits- strafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK StGB- POPP/BERKEMEIER, N 17 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). Vorliegend hat der Beschuldigte sämtliche Delikte vor Inkrafttreten des Strafge- setzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018 begangen, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Da die Fassung vom 1. Januar 2018 für den Beschuldigten nicht die mildere ist, ist vorliegend in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB altes Recht an- zuwenden. 13. Strafrahmen und Strafart Art. 90 Abs. 2 SVG sieht für eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln einen Straf- rahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor. Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältin- nen und Staatsanwälte, Stand 1. Juli 2017 (nachfolgend VBRS-Richtlinien), emp- fehlen für ein Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 30 - 34 km/h eine Sanktion von 25 Strafeinheiten (S. 22 der VBRS-Richtlinien). Da eine Freiheitsstrafe in der Regel mindestens sechs Monate beträgt und die Vor- aussetzungen für eine bedingte Strafe vorliegend erfüllt sind (vgl. dazu die Aus- führungen unter IV.14. Bedingte Strafe und Verbindungsbusse hiernach), kommt mit Blick auf das Strafmass vorliegend nur eine Geldstrafe in Betracht (Art. 34, 40 und 40 StGB). 14. Anzahl Strafeinheiten Im Rahmen der Tatkomponenten (Schwere der Gefährdung bzw. Ausmass des verschuldeten Erfolgs) gibt es keine Veranlassung vom Normalfall der VBRS- Richtlinien abzuweichen, da keine besonders erschwerenden oder besonders er- leichternden Umstände auszumachen sind. Die Strasse im fraglichen Bereich ist übersichtlich und gerade und es ist weder zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, noch zu einem Unfall gekommen. Innerhalb des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ist somit auf- grund der objektiven und der subjektiven Tatkomponenten von einem leichten Ver- schulden auszugehen. Der Kammer erscheinen die von den VBRS-Richtlinien für den Regelfall vorgesehenen und auch von der Berufungsführerin beantragten 25 Tagessätze Geldstrafe als angemessen (vgl. dazu pag. 177). 21 Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. Strafregisterauszug vom 23. Mai 2018, pag. 167) und im eidgenössischen Administrativmassnahmen-Register (ADMAS) nicht verzeichnet (pag. 162; Die noch in der Vorinstanz aufscheinenden Massnah- men [pag. 48 ff.] liegen elf und mehr Jahre zurück und sind nicht mehr beachtlich.). Seine Strafempfindlichkeit ist durchschnittlich. Insgesamt wirken sich die Täter- komponenten somit neutral aus. Damit bleibt es bei einem Strafmass von 25 Tagessätzen Geldstrafe. 15. Bedingte Strafe und Verbindungsbusse Die Tatsache, dass der Beschuldigte im ADMAS nicht verzeichnet ist (pag. 162), führt dazu, dass eine unbedingte Strafe aus spezialpräventiver Sicht nicht notwen- dig erscheint. Die Geldstrafe ist daher bedingt auszufällen (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Probezeit wird auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB). Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Mit der Berufungs- führerin erscheint es der Kammer angebracht, die schuldangemessene Strafe von 25 Tagessätzen Geldstrafe im Verhältnis 4:1 in eine Strafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe und eine Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 600.00 aufzuteilen (BGE 135 IV 188, E. 3.4.4), womit dem Umstand Rechnung getragen wird, dass die Minimalbusse bei Geschwindigkeitsüberschreitung bei bloss einfacher Ver- kehrsregelverletzung CHF 600.00 beträgt. Allerdings darf der Beschuldigte deswe- gen nicht mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen bedroht werden, weswegen es bei 5 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe bleibt. 16. Tagessatzhöhe Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB; vgl. auch BGer 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018, E. 5). Ausgehend von den erhobenen finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten (vgl. pag. 108 Z. 40 f. und Z. 45 sowie pag. 164) geht die Kammer von einem monatli- chen Netto-Einkommen des Beschuldigten von CHF 6‘800.00 und einem solchen der Ehefrau von CHF 1‘500.00 aus. Dies ergibt nach Berücksichtigung der üblichen Abzüge einen Tagessatz von CHF 100.00 (vgl. hierzu die Berechnung im «Berech- nungsformular Tagessatz» vom 14. November 2018 im Anhang). 17. Fazit Der Beschuldigte ist zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend CHF 2‘000.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 600.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) zu ver- urteilen. 22 V. Kosten und Entschädigung 18. Verfahrenskosten Nach Art. 426 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person die Verfahrenskosten zu tragen, wenn sie verurteilt wird. Entsprechend sind die erstinstanzlichen Verfah- renskosten von CHF 1‘518.90 vorliegend dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzu- erlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massagabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die oberinstanz- lichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2‘000.00 sind zufolge Unterliegens ebenfalls dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 19. Entschädigungen Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung. 23 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 31. Januar 2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als verfügt wurde, folgende be- schlagnahmten Gegenstände würden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückgegeben: - 1 Motorradhelm; - 1 Motorradjacke; - 1 Paar Motorradstiefel. II. A.________ wird schuldig erklärt der groben Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 23. Juni 2016 in Diessbach bei Büren, durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 33 km/h und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 106 StGB 27 Abs. 1, 32, 90 Abs. 2 SVG 4a VRV 22, 108 SSV 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend CHF 2‘000.00. Der Vollzug wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 600.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘518.90. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00. 24 Zu eröffnen (mit Anhang «Berechnungsformular Tagessatz» vom 14. November 2018): - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Administrati- ve Verkehrssicherheit (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Ent- scheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 27. November 2018 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Kiener Die Gerichtsschreiberin: Garo Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 25