Die Beschuldigte wurde mit vorliegendem Urteil zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Es ist deshalb zu befürchten, dass sie sich dieser empfindlichen Strafe zu entziehen versuchen würde, wenn sie bis zu deren Vollzug aus der Sicherheitshaft entlassen würde, es ist mithin von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen. Geeignete Ersatzmassnahmen stehen nicht zur Verfügung, die materiellen Voraussetzungen für die Sicherheitshaft sind gegeben. Die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft zur Sicherung des Strafvollzugs (vgl. Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO) scheint vor diesem Hintergrund notwendig und verhältnismässig.