Zur Begründung wird vorab auf den vorinstanzlichen Beschluss Sicherheitshaft vom 30. Januar 2018 verwiesen (pag. 667 ff.). Die Beschuldigte ist nigerianische Staatsangehörige und in der Schweiz weder in beruflicher, noch in sozialer Hinsicht integriert. Es ist aktenkundig und unbestritten, dass die Beschuldigte Wohnsitz in Italien hat. Sie kam seit dem Jahr 2014 jeweils nur im Zusammenhang mit ihrer deliktischen Tätigkeit für kurze Aufenthalte in die Schweiz. Die Beschuldigte wurde mit vorliegendem Urteil zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.