durch den Kanton Bern auszurichten sind. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren insgesamt ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 2‘402.45, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, entsprechend CHF 980.05, im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 653.40, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/3 entfallen die Rückerstattungspflicht und das Nachforderungsrecht. VI. Verfügungen