21. Amtliche Entschädigung Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ im erstinstanzlichen Verfahren wird gestützt auf die Honorarnote vom 30. Januar 2018 (pag. 656 ff.) auf CHF 6‘803.85 festgesetzt. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘869.00, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).