Die Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren weitgehend. Gemessen an ihren Anträgen unterliegt aber auch die Generalstaatsanwaltschaft teilweise, so dass die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 6‘000.00, im Umfang von 2/3 der Beschuldigten und im Umfang von 1/3 dem Kanton Bern aufzuerlegen sind.