gute Führungsberichte sind nicht strafmindernd zu berücksichtigen, da ein korrektes Verhalten in der Haft vorausgesetzt werden kann (vgl. BGer 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010, E. 5.5). Mangels Geständnis (in Bezug auf die Vorwürfe gemäss Ziff. I.1.1. und I.1.3. der Anklageschrift) konnte sich die Beschuldigte auch nicht einsichtig und reuig zeigen (vgl. dazu ihre Ausführungen im letzten Wort in der oberinstanzlichen Verhandlung, wonach «es nicht ihr Fehler sei», pag. 797), entsprechend kann ihr auch dafür kein Geständnisrabatt gewährt werden. Die Strafempfindlichkeit der Beschuldigten ist durchschnittlich.