Ergänzend hält die Kammer fest, dass auch aus dem Ausland keine Vorstrafen aktenkundig sind. Die Meldung von IP Madrid (vgl. pag. 78) spricht nur von polizeilichen Vorgängen. Dass diese zu Verurteilungen geführt hätten, ist nicht erstellt. Bei der Bewertung der Täterkomponente «Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren» sieht sich die Kammer im Gegensatz zur Vorinstanz und den Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 792) nicht veranlasst, der Beschuldigten einen wie auch immer bezeichneten Geständnisrabatt zu gewähren, zumal es dazu schlicht an den