Für das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 722 f., S. 44 f. Urteilsbegründung): «Die Beschuldigte ist gemäss ihren eigenen Angaben in Edo State, Nigeria, geboren und dort zusammen mit sechs Brüdern und einer Schwester aufgewachsen. Ihre Mutter sei im Winter 2016/2017 gestorben. Ihr Vater lebe noch in Nigeria, es gehe ihm aber gesundheitlich nicht gut. Sie habe die Primarschule besucht und danach den Beruf der Schneiderin erlernt. Wegen Problemen habe sie diese Erwerbstätigkeit aufgeben müssen und sei nach Europa gekommen.