Was das subjektive Tatverschulden anbelangt, so hält die Kammer fest, dass die Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Sie rekrutierte ihre Nachfolgerin/Stellvertreterin selber und wollte auch von deren Transporttätigkeit finanziell profitieren, was von einer beachtlichen Hartnäckigkeit zeugt. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich neutral aus. Das Tatverschulden insgesamt ist als noch knapp leicht zu bezeichnen. Im Rahmen einer Einzelstrafzumessung wäre für die Anstiftung von C.________ zu qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, eine Freiheitsstrafe von ca. 18 Monaten auszusprechen.