Es geht deshalb nicht an, die ganze, letztlich von C.________ transportierte Menge von 2 Kilogramm reinem Kokain der Beschuldigten aufzurechnen, wie das die Vorinstanz gemacht hat (vgl. pag. 722, S. 44 Urteilsbegründung). Wie bereits ausgeführt ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beschuldigte dazu anstiftete, was sie selber auch transportierte, nämlich zu ca. 152,25 Gramm reines Kokain pro Transport (35 Fingerlinge à 10 Gramm Kokain-