Angesichts des Strafrahmens von mindestens einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe bewegt sich die Strafe dafür im Bereich von 5 ½ Jahren. 16.1.2 Subjektives Tatverschulden und Fazit Einsatzstrafe Die Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus eigennützigen, finanziellen Motiven, war sie doch selber nicht süchtig. Sie hätte sich ohne weiteres von den Drogengeschäften distanzieren können. Das subjektive Tatverschulden ist als neutral zu qualifizieren. Damit resultiert vorliegend eine Einsatzstrafe von 5 ½ Jahren.