47 StGB). Vorliegend erfolgten zahlreiche Einfuhren und Beförderungen, was aber durch das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit abgedeckt wird. Praktisch die ganze eingeführte Kokainmenge wurde in Verkehr gebracht, so dass sich das davon ausgehende, erhebliche Schädigungs- und Gefährdungspotential im Umfang von ungefähr 6 Monaten straferhöhend auswirkt. Das Strafmass erhöht sich so auf knapp 6 Jahre Freiheitsstrafe.