721, S. 43 Urteilsbegründung]). Insgesamt wurden durch die Beschuldigte 3,7 Kilogramm reines Kokain eingeführt, befördert und mehrheitlich auch in Verkehr gebracht (3,5 Kilogramm in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis am 14. November 2016 sowie 200 Gramm am 18./19. November 2016). Daraus ergibt sich ein Einstiegsstrafmass von ungefähr 5½ Jahren Freiheitsstrafe. Die Tabelle geht von einem Täter aus, der weder geständig noch süchtig ist und die erwähnte Drogenmenge mit ca. fünf Geschäften umgesetzt hat (vgl. FINGERHUTH/TSCHURR, a.a.O., N. 29 zu Art. 47 StGB).