die Arbeit übernahm – regelmässig Kokain in die Schweiz ein. Sie beförderte jedes einzelne Mal durchschnittlich 152,25 Gramm reines Kokain von Spanien in die Schweiz, mithin jedes Mal die rund achteinhalbfache Menge des qualifizierten Tatbestandes von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG (vgl. FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, N. 181 zu Art. 19 BetmG; 152,25 Gramm / 18 Gramm = 8,46; an dieser Stelle ist nochmals anzumerken, dass die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung fälschlicherweise von der errechneten Menge Kokaingemisch und nicht von der errechneten Menge reinem Kokain ausging und deshalb die Mehrfachqualifikation zu hoch veranschlagte [vgl. pag. 721, S. 43 Urteilsbegründung]).