Vorliegend ist zunächst eine Einsatzstrafe für den Schuldspruch gemäss Ziff. II.1. des Urteilsdispositivs (für die durch die Beschuldigte selber in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis am 14. November 2016 eingeführte, beförderte und in Verkehr gebrachte Menge reines Kokain [3,5 Kilogramm]) auszufällen. Der Strafrahmen gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. b, c und g i.V.m. Abs. 2 Bst. a, b und c BetmG beträgt mindestens 1 Jahr bis 20 Jahre Freiheitsstrafe, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann. Die Einsatzstrafe ist sodann für den Schuldspruch gemäss Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Anstiftung von C.__