24 Abs. 1 StGB erfüllen und eine strafbare Haupttat vorliegt. Die Beschuldigte ist somit der Anstiftung zu qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Einfuhr, Beförderung, in Verkehr bringen und Anstalten treffen zum in Verkehr bringen von mindestens 350 Gramm Kokaingemisch [ca. 152,25 Gramm reines Kokain] durch C.________), begangen in der Zeit von Dezember 2015 bis Januar 2016, schuldig zu erklären.