24 Interesse an der Kuriertätigkeit von C.________, ersetzte diese sie doch in einer Zeit, in welcher sie ihre Papiere erneuern lassen musste und entsprechend selber nicht reisen konnte. Die Kammer hält deshalb zusammenfassend mit der Vorinstanz fest, dass die mehrheitlich in der Schweiz vorgenommenen Handlungen der Beschuldigten den Straftatbestand von Art. 24 Abs. 1 StGB erfüllen und eine strafbare Haupttat vorliegt.